Hinweisgeber
INFORMATION ÜBER MELDUNG VON VERLETZUNGEN
Angesichts des Inkrafttretens des Gesetzes vom 14. Juni 2024 über den Schutz von Hinweisgebern (im Folgenden: „das Gesetz“) wurden bei GWW Grynhoff und Partner Rechtsberater und Steuerberater Partnergesellschaft (im Folgenden: „GWW Legal“) und bei GWW Ladziński, Cmoch und Gesellschafter Kommanditgesellschaft (im Folgenden: „GWW Tax“), die zusammen als „Gesellschaften“ und jede einzelne als „Gesellschaft“ bezeichnet werden, die Verfahrensanweisungen zu den internen Meldungen und zum Ergreifen von Folgemaßnahmen sowie zum Schutz von Hinweisgebern (im Folgenden: „Verfahrensanweisungen“) eingeführt, und zwar zur Schaffung von wirksamen und rechtmäßigen Systemen zur Meldung von Regelwidrigkeiten in der Tätigkeit der Gesellschaften, mit dem Schwerpunkt auf den Schutz der Hinweisgeber, der Personen, die den Hinweisgebern bei der Meldung helfen, und Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen, vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen.
Wir präsentieren nachfolgend die wichtigsten Informationen über die von den Gesellschaften im Rahmen der Verfahrensanweisungen angenommenen Regeln zur Meldung von Informationen über eine Rechtsverletzung, zu der bei GWW Legal oder GWW Tax gekommen ist oder möglicherweise kommt.
- WER KANN MELDEN
Eine Meldung über eine Rechtsverletzung kann eine natürliche Person erstatten, die über Informationen über eine Rechtsverletzung verfügt, die sie im Laufe vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das der Erbringung der Arbeit oder Dienstleistungen oder der Ausübung einer Funktionen in der Gesellschaft zugrunde liegt, erhalten hat, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie den Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt wird, darunter:
- Arbeitnehmer,
- Zeitarbeitnehmer,
- eine Person, die Arbeit auf einer anderen Grundlage als einem Arbeitsverhältnis leistet, darunter im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags,
- eine Person, die vor Aufnahme oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das die Grundlage für die Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen oder die Ausübung von Funktionen in der Gesellschaft oder für die Gesellschaft bildet, eine Information über eine Rechtsverletzung erhalten hat,
- Unternehmer,
- Prokurist,
- Aktionär oder Gesellschafter,
- Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder einer organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit,
- eine Person, die Arbeit unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, Subunternehmers oder Lieferanten ausführt,
- Praktikant,
- Freiwilliger,
Die oben genannte Person, die eine Information über eine Rechtsverletzung meldet oder öffentlich offenbart, wird als Hinweisgeber bezeichnet.
2. WAS KANN MAN MELDEN
Gegenstand einer Meldung kann eine Information über eine Rechtsverletzung sein, d. h. Information, darunter ein begründeter Verdacht auf eine eingetretene oder potenzielle Rechtsverletzung, zu der gekommen ist oder möglicherweise kommt in der Gesellschaft, in der der Hinweisgeber am Bewerbungsverfahren oder anderen vorvertraglichen Verhandlungen teilgenommen hat, arbeitet oder gearbeitet hat, oder bei einer anderen juristischen Person, mit der der Hinweisgeber in einem arbeitsbezogenen Kontext Kontakt hält oder hielt, oder Informationen über einen Versuch der Verbergung einer solchen Rechtsverletzung.
Gegenstand der Meldung kann eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung oder eine Handlung oder Unterlassung zur Umgehung des Gesetzes sein, die folgende Bereiche betrifft:
- Korruption,
- öffentliche Aufträge,
- finanzielle Dienstleistungen, Produkte und Märkte,
- Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
- Sicherheit von Produkten und deren Konformität mit den Anforderungen,
- Transportsicherheit,
- Umweltschutz,
- radiologischer Schutz und nukleare Sicherheit,
- Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln,
- Tiergesundheit und Tierwohl,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogenen Daten,
- Sicherheit von IKT-Netzwerken und IKT-Systemen,
- finanzielle Interessen des Staatsschatzes der Republik Polen, der lokalen Selbstverwaltungseinheiten und der Europäischen Union,
- Binnenmarkt der Europäischen Union, darunter die öffentlich-rechtlichen Regeln des Wettbewerbs und die staatlichen Beihilfen sowie Besteuerung von Rechtspersonen,
- verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers, die in den Beziehungen einer Person zu den Behörden auftreten und nicht mit den unter den Buchstaben a) bis p) genannten Bereichen zusammenhängen.
3. WIE MAN EINE INTERNE MELDUNG MACHT
Die Gesellschaften haben getrennte Kanäle für die internen Meldungen eingerichtet, entsprechend für die Meldungen von Informationen über Rechtsverletzungen bei GWW Legal und für die Meldungen von Informationen über Rechtsverletzungen bei GWW Tax.
Meldung einer Information über eine Rechtsverletzung bei GWW Legal
Die Person, die für den Empfang und die Prüfung der Meldungen über Rechtsverletzungen bei GWW Legal verantwortlich ist, ist die von GWW Legal beauftragte Koordinatorin für den Hinweisgeberschutz – d.h. Anna Opieka.
Die Meldung über eine Verletzung bei GWW Legal kann über folgende Meldekanäle vorgenommen werden:
- in elektronischer Form, per E-Mail auf folgende Adresse: legal@gww.pl oder
- in Papierform, per Post an folgende Adresse: GWW Grynhoff i Partnerzy Radcowie Prawni i Doradcy Podatkowi sp. p., ul. Książęca 4, 00-498 Warszawa, mit dem Vermerk: „Zgłoszenie Sygnalisty – do rąk własnych osoby upoważnionej, nie otwierać w sekretariacie” (dt. „Meldung eines Hinweisgebers – zu den Händen der berechtigten Person, im Sekretariat nicht öffnen“) oder
- in elektronischer Form, per E-Mail auf die Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds Ryszard Bartkowiak d.h. bartkowiak@gww.pl – wenn die Information die Koordinatorin für den Hinweisgeberschutz betrifft (in diesem Fall wird die Koordinatorin aus dem Prozess der Prüfung und Bearbeitung der Meldung sowie Vornahme von Folgemaßnahmen ausgeschlossen).
Meldung einer Information über eine Rechtsverletzung bei GWW Tax
Die Person, die für den Empfang und die Prüfung der Meldungen über Rechtsverletzungen bei GWW Tax verantwortlich ist, ist die von GWW Tax beauftragte Koordinatorin für den Hinweisgeberschutz – d.h. Anna Opieka.
Die Meldung über eine Verletzung bei GWW Tax kann über folgende Meldekanäle vorgenommen werden:
- in elektronischer Form, per E-Mail auf folgende Adresse: tax@gww.pl oder
- in Papierform, per Post an folgende Adresse: GWW Ladziński, Cmoch i Wspólnicy spółka komandytowa, ul. Książęca 4, 00-498 Warszawa, mit dem Vermerk: „Zgłoszenie Sygnalisty – do rąk własnych osoby upoważnionej, nie otwierać w sekretariacie” (dt. „Meldung eines Hinweisgebers – zu den Händen der berechtigten Person, im Sekretariat nicht öffnen“) oder
- in elektronischer Form, per E-Mail auf die Mail-Adresse des Gesellschafters Piotr Świstak d.h. swistak@gww.pl – wenn die Information die Koordinatorin für den Hinweisgeberschutz betrifft (in diesem Fall wird die Koordinatorin aus dem Prozess der Prüfung und Bearbeitung der Meldung sowie Vornahme von Folgemaßnahmen ausgeschlossen).
4. WAS EINE INTERNE MELDUNG ENTHALTEN SOLL
Eine Meldung der Information über eine Verletzung soll eine Erläuterung des Gegenstands der Meldung und mindestens folgende Informationen enthalten:
- personenbezogene Daten des Hinweisgebers, die zu seiner Identifizierung erforderlich sind (wenn der Hinweisgeber keine anonyme Meldung abgibt – siehe Pkt. 5 unten),
- Datum und Ort der vorgekommenen Verletzung oder Datum und Ort der Gewinnung der Information über die Verletzung,
- Beschreibung der konkreten Situation oder der Umstände, aus denen sich die Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt,
- Benennung der Einrichtung oder der betroffenen Person samt der Angabe von personenbezogenen Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Einrichtung erforderlich sind,
- Benennung von etwaigen Zeugen der Verletzung,
- Angabe von allen Beweisen und Informationen, die dem Hinweisgeber zur Verfügung stehen und sich bei der Prüfung der Meldung als hilfreich erweisen können,
- Angabe der bevorzugten Art der Rückmeldung, darunter die Angabe der Adresse oder Kontaktdaten zwecks der Übermittlung der Empfangsbestätigung der Meldung und Informationen über die getroffenen Folgemaßnahmen.
5. ANONYME MELDUNGEN
Auch anonyme Meldungen werden geprüft.
Wenn der Hinweisgeber seine Identität nicht offenbart und keine Daten bei der Meldung angibt, wird die Gesellschaft eine solche Meldung als anonym prüfen und entsprechend das gleiche Verfahren wie bei sonstigen Meldungen mit Datenangabe anwenden.
Wenn im Laufe der Bearbeitung einer anonymen Meldung die Identität des Hinweisgebers festgestellt wird, erhält diese Person den Status eines Hinweisgebers, insbesondere unterliegt sie dem Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, auf den die Hinweisgeber gemäß Abschnitt 7 Anspruch haben.
6. WAS GESCHIEHT NACH DER VORNAHME EINER INTERNEN MELDUNG
Nach der Erhaltung der Meldung werden von der Gesellschaft die Folgemaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt ergriffen, u.z. zwecks der Beurteilung der Wahrheit der in der Meldung enthaltenen Informationen sowie zwecks der Entgegenwirkung der Rechtsverletzung, die Gegenstand der Meldung ist.
Wenn die Meldung die Kontaktdaten des Hinweisgebers enthält:
- wird dem Hinweisgeber eine Empfangsbestätigung der Meldung übermittelt, u.z. innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Erstattung der Meldung;
- kann der Hinweisgeber zur Ergänzung der Meldung aufgefordert werden;
- wird dem Hinweisgeber eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen innerhalb von höchstens 3 Monaten ab Datum der Empfangsbestätigung der Meldung oder – falls eine solche Empfangsbestätigung nicht übermittelt wird – ab Ablauf von 7 Tagen nach der Erstattung der Meldung übermittelt.
7. SCHUTZ VOR VERGELTUNGSMASSNAHMEN
Der Hinweisgeber unterliegt dem Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen seit dem Zeitpunkt der Erstattung der Meldung oder der öffentlichen Bekanntgabe, unter der Bedingung, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hatte, dass die Information, die Gegenstand der Meldung oder der öffentlichen Bekanntgabe ist, zum Zeitpunkt der Erstattung der Meldung oder der öffentlichen Bekanntgabe der Wahrheit entspricht und eine Information über Verletzung des unter Pkt. 2 oben genannten Rechts darstellt.
Verboten ist die Ergreifung von Vergeltungsmaßnahmen, die insbesondere in Folgendem bestehen:
- Kündigung eines Vertrag, an dem der Hinweisgeber als Partei beteiligt ist, insbesondere eines Vertrags über den Verkauf oder die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, Zurücktreten von einem solchen Vertrag oder fristlose Kündigung des Vertrags,
- Auferlegung einer Verpflichtung oder Verweigerung der Gewährung, Einschränkung oder Entzug einer Berechtigung, insbesondere einer Konzession, Genehmigung oder Vergünstigung,
- Ablehnung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses,
- Kündigung oder fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
- kein Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags oder eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach Beendigung eines Arbeitsvertrags auf Probe, kein Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags oder kein Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach der Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags – wenn der Hinweisgeber die begründete Erwartung hatte, dass ein solcher Vertrag mit ihm abgeschlossen wird,
- Kürzung des Arbeitsentgelts,
- Verweigerung der Beförderung oder Auslassung bei der Beförderung,
- Auslassung bei der Gewährung von Leistungen, die kein Arbeitsentgelt sind und mit der Arbeit zusammenhängen, oder eine Kürzung dieser Leistungen,
- Versetzung auf eine niedrigere Position,
- Suspendierung von der Ausführung von Arbeitnehmer- und Dienstaufgaben,
- Übertragung der bisherigen Arbeitsaufgaben des Hinweisgebers auf einen anderen Arbeitnehmer,
- ungünstige Änderung des Arbeitsorts oder der Arbeitszeitverteilung,
- negative Beurteilung der Arbeitsleistungen oder negatives Arbeitszeugnis,
- Verhängung oder Anwendung einer Disziplinarmaßnahme, darunter einer Geldstrafe, oder einer Maßnahme ähnlicher Art,
- Nötigung, Einschüchterung oder Ausschluss,
- Mobbing,
- Diskriminierung,
- ungünstige oder ungerechte Behandlung,
- Verweigerung der Teilnahme oder Auslassung bei der Auswahl zur Teilnahme an Schulungen zur Verbesserung von Berufsqualifikationen,
- unbegründete Überweisung zu einer ärztlichen Untersuchung, darunter einer psychiatrischen Untersuchung, es sei denn, dass separate Vorschriften die Möglichkeit zur Überweisung des Arbeitnehmers zu einer solchen Untersuchung vorsehen,
- Maßnahme, die zum Erschweren der Arbeitssuche in der Zukunft in einem bestimmten Sektor oder einer bestimmten Branche auf Grund einer informellen oder formellen Sektor- oder Branchenvereinbarung strebt,
- Verursachung eines finanziellen Verlustes, einschließlich eines wirtschaftlichen Verlustes oder Einkommensverlustes,
- Zufügen eines anderen immateriellen Schadens, einschließlich der Verletzung der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des guten Rufs des Hinweisgebers.
Personen, die den Hinweisgebern bei der Erstattung der Meldung helfen, und Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen, unterliegen auch dem Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen.
Werden Vergeltungsmaßnahmen vermutet oder ergriffen, ist dies der Gesellschaft zu melden (über die im Abschnitt 3 oben angegebenen Meldekanäle), damit die Gesellschaft Maßnahmen zur Minimierung oder Beseitigung der eingetretenen oder potenziellen Vergeltungsmaßnahmen ergreifen kann.
8. HAFTUNG DES HINWEISGEBERS
Der Hinweisgeber, der eine Meldung böswillig erstattet (d.h. im Bewusstsein, dass es zu keiner Rechtsverletzung gekommen ist oder durch Angabe von falschen Informationen in diesem Bereich), unterliegt keinem Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen.
Der Schutz eines Hinweisgebers betrifft auch nicht einen Hinweisgeber, der gleichzeitig Täter oder Mittäter einer gemeldeten Rechtsverletzung ist, dabei kann die Gesellschaft in diesem Fall bei der Entscheidung über die Arbeitnehmerhaftung oder zivilrechtliche Haftung die Tatsache, dass sie vom Hinweisgeber über die Rechtsverletzung informiert wurde, als mildernden Umstand berücksichtigen.
9. EXTERNE MELDUNGEN UND ÖFFENTLICHE BEKANNTGABEN
Meldungen an öffentliche Behörden (externe Meldungen):
- Ein Hinweisgeber kann eine Verletzung direkt dem Bürgerbeauftragten oder einer anderen öffentlichen Behörde melden, insbesondere wenn die Gesellschaft auf die Meldung nicht reagiert, das Risiko von ernsthaften Schäden oder Vergeltungsmaßnahmen besteht oder die Chance auf eine erfolgreiche Lösung der Angelegenheit durch die Gesellschaft gering ist (z. B. wegen der Möglichkeit der Vernichtung von Beweisen oder Verschwörung).
Schutz bei externen Meldungen:
- Durch die Meldung einer Information über eine Rechtsverletzung direkt an eine öffentliche Behörde wird dem Hinweisgeber der im Gesetz vorgesehene Schutz nicht weggenommen.
Schutz bei öffentlichen Bekanntgaben:
- Ein Hinweisgeber, der eine öffentliche Bekanntgabe macht, unterliegt dem Schutz, wenn er zunächst die Verletzung intern und extern meldet, aber keine Rückmeldung erhält, oder wenn er sofort eine externe Meldung erstattet, auf die keine Reaktion erfolgt (es sei denn, dass der Hinweisgeber keine Kontaktadresse angibt, an die solche Information übermittelt werden soll). Der Schutz wird auch gewährt, wenn die Verletzung eine Bedrohung für das öffentliche Interesse darstellt, das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen besteht oder die Chance auf wirksame Gegenwirkung gering ist.
Offenbarung an die Presse:
- Der Schutz bei der Offenbarung der Informationen an die Presse wird durch die Vorschriften des Pressegesetzes geregelt.
10. DATENSCHUTZ UND PRIVATSPHÄRE
GGW Legal als Verantwortlicher
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Meldung oder öffentlicher Bekanntgabe einer Rechtsverletzung bei GWW Legal, insbesondere im Zusammenhang mit dem Empfang und der Überprüfung von Meldungen und der Führung des Registers von Meldungen, ist GWW Legal.
Informationen über die Verarbeitung durch GWW Legal personenbezogener Daten von Hinweisgebern, Personen, die von der Meldung betroffen sind, Personen, die bei der Erstattung der Meldung helfen, Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen, als auch von Dritten, insbesondere von Zeugen und anderen Personen, deren Daten in der Meldung enthalten sind, einschließlich Informationen über die Zwecke der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung, die Empfänger der Daten, die Dauer der Datenspeicherung sowie die den Datensubjekten zustehenden Rechte stehen unter der Bookmark „RODO“, die auf der Website der Gesellschaft unter folgendem Link verfügbar ist https://gww.pl/ (direkter Link: https://gww.pl/rodo/naruszenia-prawa-gww-legal/ ).
GGW Tax als Verantwortlicher
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Meldung oder öffentlicher Bekanntgabe einer Rechtsverletzung bei GWW Tax, insbesondere im Zusammenhang mit dem Empfang und der Überprüfung von Meldungen und der Führung des Registers von Meldungen, ist GWW Tax.
Informationen über die Verarbeitung durch GWW Tax personenbezogener Daten von Hinweisgebern, Personen, die von der Meldung betroffen sind, Personen, die bei der Erstattung der Meldung helfen, Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen, als auch von Dritten, insbesondere von Zeugen und anderen Personen, deren Daten in der Meldung enthalten sind, einschließlich Informationen über die Zwecke der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung, die Empfänger der Daten, die Dauer der Datenspeicherung sowie die den Datensubjekten zustehenden Rechte stehen unter der Bookmark „RODO“, die auf der Website der Gesellschaft unter folgendem Link verfügbar ist https://gww.pl/ (direkter Link: https://gww.pl/rodo/naruszenia-prawa-gww-tax/ ).
